Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma m-computer e.K.

1. Geltung

a) Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen aufgrund dieser AGB. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige kundenseitige Bedingungen erkennt der Verkäufer nicht an. Gegenbestätigungen des Kunden und der Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

b) Planungen, Ratschläge oder Empfehlungen sowie sonstige Beratungsleistungen erfolgen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist, stets unverbindlich, gefälligkeitshalber und unentgeltlich; eigenständige Verpflichtungen werden hierdurch nicht begründet.

2. Angebot und Abschluss

Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten.

3. Lieferfristen und Verzug

a) Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Teillieferungen sind zulässig.

b) Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen Hindernissen, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und dessen Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt in wichtigen Fällen der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit.

c) Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht, kann der Käufer zurücktreten. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten - auch aus anderen Vertragen - in Verzug gerät. Wenn dem Käufer wegen einer auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhenden Verzögerung nachweislich ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v. H., im ganzen aber höchstens 50 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit der Verkäufer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

4. Erfüllungsort, Gefahrübergang und Versand

Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert. Wird der Versand ohne Verschulden des Verkäufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder mit einer Beschlagnahme der Ware auf den Käufer über.

5. Preise und Zahlung

a) Die Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Zahlung hat, soweit

nicht ausdrücklich anders vereinbart, binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens an dem Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Zahlungen gelten erst als an dem Tage geleistet, an welchem der Verkäufer über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann.

b) Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.

c) Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen. Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts kann der Verkäufer Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offenen Kontokorrentkredit, mindestens jedoch 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer verlangen. Anfallende Zinsen sind sofort fällig. Mit Einführung des EURO und damit dem Wegfall des Diskontsatzes liegt der Zinsanspruch 5 % über einem vergleichbaren Referenzzinssatz. Wird nichts anderes vereinbart, so wird der EURIBOR jeweils zum Stichtag Quartalsende als Referenzzinssatz gewählt.

d) Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes, so kann der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

e) Auch entgegen anderer Bestimmungen des Kunden kann der EDV-Anbieter dessen Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anrechnen. Wenn bereits Kosten oder Zinsen entstanden sind, kann der EDV-Anbieter die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.

f) Versand- u. Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

6. Eigentumsvorbehalt

a) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.

b) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen: Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

c) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden die Waren des Verkäufers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

d) Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.

e) Hard- und Software, die für Test- und Vorführzwecke geliefert wurde, bleibt im Eigentum des EDV-Anbieters. Sie darf vom Kunden nur im Rahmen der besonderen Vereinbarung mit dem EDV-Anbieter genutzt werden. Diese Vereinbarung darf zeitlich begrenzt sein. Nach Ablauf des zeitlich begrenzten Nutzungsrechtes sind alle Teile der Hard- und Software auf Kosten des Kunden unaufgefordert an den EDV-Anbieter zurückzugeben. Sollten von der zur Verfügung gestellten Software Kopien angefertigt worden sein, so sind diese nach Ablauf des Nutzungsrechtes zu vernichten. Dies gilt auch, wenn für die Software vertraglich ein begrenztes Nutzungsrecht (Leasing, Miete) eingeräumt wurde.

7. Mängelrüge und Gewährleistung

a) Fehler in EDV-Programmen lassen sich nach dem Stand der Technik niemals völlig ausschließen. Der Kunde nimmt von diesem Umstand hiermit Kenntnis. Der Verkäufer gewährleistet, dass Hard- und Software frei von herstellungs- und sonstigen gebrauchsbeeinträchtigenden Mängeln ist. Die Gewährleistung beträgt die gesetzliche Frist b) Die vertragliche Gewährleistung ist ab Übergabe, bzw. ab Abnahme, soweit dies vereinbart wurde, auf die gesetzliche Frist beschränkt. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

c) Soweit der Verkäufer Standardsoftware Dritter dem Kunden überlässt, sind deren Garantieerklärungen Teil der vorliegenden Vereinbarung. Dem Kunden steht in diesem Fall frei, Ansprüche aus dieser Garantieerklärung auch gegenüber dem Dritten geltend zu machen. Der Verkäufer schließt jede Gewährleistung und Haftung aus, die über den Inhalt der Erklärungen dieses Dritten hinausgeht.

d) Auftretende Mängel an Hard- und Software teilt der Kunde dem Verkäufer umgehend, unter kurzer Beschreibung des Mängelbildes, mit. Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Hard- und Software auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden üblicherweise ohne weiteres auffallen können, zu untersuchen. Derartige offensichtliche Mängel sowie erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen von Leistungsteilen sind dem Verkäufer innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Soweit für Mängel nur Fehlerbilder erkennbar sind, sind diese so genau wie möglich schriftlich mitzuteilen.

e) Mitgeteilte und reproduzierbare Mängel wird der Verkäufer in angemessener Frist durch Übergabe und Installation einer neuen Programmversion oder neuer Hardwarekomponenten beseitigen. Die gegebenenfalls erforderlichen Frachtkosten trägt der Käufer.

f) Lassen sich mitgeteilte Mängel bei Überprüfung nicht feststellen trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. dies gilt auch, wenn Fehler zwar festgestellt werden können, aber auf fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.

g) Ändert oder erweitert der Kunde Hardware, Programme oder Programmteile oder lässt er solche Änderungen oder Erweiterungen durch Dritte vornehmen, erlischt insoweit die Gewährleistung außer dem Kunden gelingt der Nachweis, dass die jeweilige Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich oder nicht mit ursächlich ist.

h) Der Verkäufer steht nicht für Fehler, Störungen oder Schäden ein, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder unübliche Betriebsbedingungen zurückzuführen sind. Eine Haftung des Verkäufers für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

i) Soweit Änderungen oder Erweiterungen zu einem Mehraufwand des Verkäufers bei der Suche oder Beseitigung von Mängeln führen, ist dieser Mehraufwand vom Kunden zu tragen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Überprüfung der Mängelanzeige ergibt, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt.

j) Bleiben wiederholten Nachbesserungsversuche des Verkäufers (insbesondere im Rahmen von Versionswechseln) erfolglos und stehen der Übernahme weiterer Programmversionen oder Hardwarekomponenten kundenseitig unzumutbare Nachteile entgegen, kann der Kunde den Erwerbsvertrag wandeln. Die von den Kunden bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen sind von diesem dem Verkäufer vor Rückzahlung des Erwerbspreises zu erstatten. Der Verkäufer hat insoweit ein Zurückbehaltungsrecht.

k) Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.

l) Gewährleistungsansprüche kann der Kunde nur geltend machen, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

8. Allgemeine Haftbegrenzung

a) Der Verkäufer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit sowie für das Vorliegen zugesicherter Eigenschaften bezüglich vertragswesentlicher Pflichten auch hinsichtlich seiner Erfüllungsgehilfen, jeweils begrenzt auf vorhersehbare Schäden. Im übrigen ist jede Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Datenverluste und sonstige Folgeschäden.

b) Voraussetzung einer Haftung für Datenrekonstruktion ist, dass die Daten vom Kunden ausreichend aktuell und vollständig vor jeden beauftragtem Eingriff gesichert wurden und eine Rekonstruktion mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

9. Rücklieferungen

Von uns ordnungsgemäß gelieferte einwandfreie Waren können aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zurückgenommen werden. In Ausnahmefällen sind wir zur Warenrücknahme nur bereit, wenn vorher hierüber Vereinbarungen herbeigeführt werden und die Rücksendungen frachtfrei erfolgen. Bei allen Rücksendungen ist die Rechnungsnummer (Lieferscheinnummer) und das Datum der Rechnung, aus der Rücksendung erfolgt, anzugeben. Wir berechnen als angemessene Vergütung für die Warenrücknahme einen Kostenbeitrag von 15 v. H. des Rechnungsbetrages. Sonderanfertigungen sind von der Rücknahme durch uns ausgeschlossen.

10. Reparaturen

a) Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlags gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten.

b) Reparaturen erfolgen ohne Gewähr, wenn kein Mängelbericht vorliegt. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen des Verkäufers.

c) Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Auf Ziffer 4 und 5e) der Bedingungen wird verwiesen. Auslieferung von Reparaturgeräten erfolgt nur gegen sofortige Bezahlung.

11. Umfang der Rechtseinräumung bei Lieferung von Standardsoftware
Die auf den Programmträgern oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise sind zu beachten.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird mit der Veräußerung eines Programmträgers ein einfaches Nutzungsrecht an dem Programm eingeräumt, das neben den gesetzlichen insbesondere folgenden Beschränkungen unterliegt: Das Programm darf zu einem Zeitpunkt immer nur in eine Zentraleinheit geladen werden. Soweit kein technischer Kopierschutz entgegensteht, ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie des Programmträgers zu erstellen. Weitere Vervielfältigungen sind unzulässig. Das Nutzungsrecht berechtigt nicht, das Programm Dritten zu verleihen oder zu vermieten. Es darf auch nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die zu einem vergleichbaren wirtschaftlichen Ergebnis führen, wie z. B. Verkauf mit Rückkaufoption. Eine Bearbeitung der Programme ist unzulässig

12. Kundenpflichten

a) Der Kunde wird alle Informationen über die Software, verwendete Methoden und Verfahren zu deren Erstellung sowie alle zum Programm gehörigen Unterlagen, dessen Inhalte, Datenträger und Zugehörige Korrespondenz vorvertraglich, währen der gesamten Nutzungsdauer und nach deren Beendigung vertraulich behandeln und keinem Dritten zugänglich machen. Der Kunde wird auch seine Mitarbeiter entsprechend verpflichten.

b) Der Kunde wird außerdem erforderliche Vorkehrungen treffen, um den unbefugten Zugriff oder Zugang Dritter zu den Programmen und der Hardware zu verhindern.

c) Diese Verpflichtung gilt auch für Abnehmer oder sonstige Vertragspartner des Kunden sowie für Arbeitsgemeinschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen seiner Firma.

d) Der Kunde verpflichtet sich, unentgeltlich alle Voraussetzungen zu schaffen, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass der Kunde: Arbeitsräume für die Mitarbeiter der EDV-Firma einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt, der EDV-Firma nach Bedarf ungehindert und ausreichend Rechenzeit mit notwendiger Priorität einräumt, Testdaten und sonstige zur Durchführung der Arbeiten notwendige Informationen und Hilfsmittel rechtzeitig bereitstellt, das Operating, sowie die Systempflege (Betriebsysteme etc.) wahrnimmt, Mitarbeiter aus seinem Bereich (Kontaktpersonen aus den Fachabteilungen, Datenerfasser, Schreibkräfte) zur Unterstützung zur Verfügung stellt.

e) Der Kunde verpflichten sich keine jetzigen oder ehemaligen Mitarbeiter während oder nach der Vertragsdurchführung selbst oder über Dritte abzuwerben. Die EDV-Firma behält sich vor, bei der Abwerbung von Mitarbeitern Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann ist, der Hauptsitz des Verkäufers.

14. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne dieser Bedingungen - gleich aus welchem Grunde - unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke tritt eine angemessene zulässige Regelung, die die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingung gewollt haben würden, hätten sie die Unwirksamkeit der Lücke bedacht.